Abogados Aertken

Erbschaften in SpanienWer heute plant, schützt das Morgen.

Ich helfe Ihnen, Ihr Vermögen auf Mallorca rechtzeitig zu regeln, und begleite Erben durch die Abwicklung einer Immobilie in Spanien.

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Drei Generationen pflanzen einen Olivenbaum vor einem Haus auf Mallorca

Ein Testament in Spanien – der richtige Weg für Sie?

Viele Deutsche mit einer Immobilie auf Mallorca haben bereits ein Testament in Deutschland. Ob zusätzlich ein Testament in Spanien sinnvoll ist, lässt sich nicht pauschal beantworten: Es kann Ihren Erben die Abwicklung erleichtern – es kann sie aber auch erschweren, wenn mehrere Testamente berücksichtigt werden müssen und unklar ist, wie sie zueinander stehen.

Ob ein Testament in Spanien für Sie der richtige Weg ist, klären wir gemeinsam im Einzelfall. Entscheiden wir uns dafür, stimme ich es auf Ihr deutsches Testament ab – sonst kann das spätere das frühere ganz oder teilweise widerrufen.

Mit spanischem Testament

Der spanische Notar kann direkt mit dem Testament arbeiten; es wird im zentralen Testamentsregister in Madrid erfasst. Das kann Ihren Erben Übersetzungen und zusätzliche Nachweise ersparen – vorausgesetzt, es ist mit Ihrem deutschen Testament abgestimmt.

Ohne Testament in Spanien

Dann gilt Ihr deutsches Testament oder, wenn es keines gibt, die gesetzliche Erbfolge. Ihre Erben müssen ihr Erbrecht in Spanien nachweisen, etwa mit einem deutschen Erbschein mit Haager Apostille oder einem Europäischen Nachlasszeugnis samt Übersetzung. Das ist ein üblicher Weg – und manchmal der einfachere.

Eine Immobilie in Spanien erben – der Ablauf

  1. 01

    Unterlagen zusammenstellen

    Internationale Sterbeurkunde, Testament oder Erbnachweis und eine Auskunft aus dem spanischen Nachlassregister: Ich sage Ihnen, was nötig ist, und beschaffe die spanischen Unterlagen für Sie.

  2. 02

    NIE der Erben

    Jeder Erbe braucht eine NIE, um die Erbschaft in Spanien anzunehmen und die Steuer zu erklären. Ich kümmere mich auf Wunsch um die Beantragung.

  3. 03

    Erbschaftsannahme beim Notar

    Die Erben nehmen die Erbschaft in einer notariellen Urkunde an und teilen den Nachlass auf. Anreisen müssen Sie dafür nicht – ich kann Sie mit Vollmacht vertreten.

  4. 04

    Erbschaftsteuer erklären

    Die spanische Erbschaftsteuer ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Todesfall zu erklären, dazu kommt gegebenenfalls die kommunale Wertzuwachssteuer. Ich berechne beides nach den aktuellen Regeln und reiche die Erklärungen für Sie ein.

  5. 05

    Eintragung im Grundbuch

    Zum Schluss wird die Immobilie im Grundbuch auf die Erben umgeschrieben. Erst dann können Sie sie ohne Weiteres verkaufen, vermieten oder beleihen.

Fragen zu Testament & Erbe

Was Eigentümer und Erben mich fragen.

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Nicht unbedingt. Ein deutsches Testament kann auch für Ihr Vermögen in Spanien gelten. Ob ein Testament in Spanien für Sie der richtige Weg ist, klären wir gemeinsam im Einzelfall. Ein zusätzliches spanisches Testament kann die Abwicklung erleichtern. Mehrere Testamente können sie aber auch erschweren, wenn nicht klar ist, wie sie zueinander stehen – in Deutschland wie in Spanien. Entscheiden wir uns für ein Testament in Spanien, stimme ich es auf Ihr deutsches ab.

Seit 2015 gilt in der EU die Europäische Erbrechtsverordnung: Maßgeblich ist das Recht des Landes, in dem Sie zuletzt Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Leben Sie in Deutschland, gilt in der Regel deutsches Erbrecht – auch für Ihre Immobilie auf Mallorca. Leben Sie auf Mallorca, gilt grundsätzlich spanisches Recht. Im Testament können Sie stattdessen das Recht Ihrer Staatsangehörigkeit wählen. Welche Lösung zu Ihnen passt, prüfe ich im Einzelfall.

Für Immobilien auf Mallorca fällt spanische Erbschaftsteuer an – nach den Regeln der Balearen. Für Ehepartner und Kinder gibt es dort erhebliche Vergünstigungen. Die Erklärung ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Todesfall abzugeben. Wohnen Erblasser oder Erben in Deutschland, kann zusätzlich deutsche Erbschaftsteuer anfallen; die spanische Steuer wird dann in der Regel angerechnet. Freibeträge und Sätze ändern sich – ich nenne Ihnen den aktuellen Stand für Ihren Fall.

Vieles ja. Mit einer notariellen Vollmacht kann ich Sie beim Notar, bei Behörden und Registern vertreten. Die Vollmacht unterschreiben Sie bei einem deutschen Notar (mit Apostille) oder beim spanischen Konsulat. Ob einzelne Schritte Ihre persönliche Anwesenheit erfordern – etwa bei der Bank –, kläre ich vorab mit Ihnen.

Heute regeln, was morgen zählt.

Schreiben Sie mir, ob Sie vorsorgen möchten oder bereits geerbt haben. Ich antworte persönlich.

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Checkliste

Leitfaden und Checkliste für die Erbschaft

Welche Unterlagen benötigen wir?

Die Erben

  • NIE-Nummern

Der Erblasser

  • Internationale Sterbeurkunde
  • Erbschein, versehen mit der Haager Apostille und beglaubigt übersetzt, oder Europäisches Nachlasszeugnis (ich bevorzuge den Erbschein)
  • Testament des Erblassers, versehen mit der Haager Apostille und beglaubigt übersetzt
  • Ausweiskopie, NIE-Nummer

Die Erbmasse

  • Immobilie: Grundbuchauszug, Katasterdaten, gegebenenfalls Kaufurkunde
  • Konto: Nachweis des Kontostandes am Todestag und die Kontoauszüge des Jahres zuvor
  • Auto: Wagenpapiere
  • Weiteres, z. B. Golfaktie: Eigentumsnachweis

Ablauf

Mit den notwendigen Unterlagen beantragen wir beim Zentralamt für Testamente in Madrid einen Nachweis, ob der Erblasser ein Testament in Spanien hatte.

Liegen dann alle Daten und Unterlagen vor, bereite ich mit dem Notariat die Erbschaftsannahme vor. Diese können die Erben vor Ort oder ich mit deren Vollmacht unterzeichnen. Wir leiten die Steuerzahlungen für die Erben an das Finanzamt weiter und kümmern uns um die Benachrichtigung und Ummeldung bei den Behörden sowie die Eintragung der Erben als Eigentümer im Grundbuch.

Stand: 10/2026 · Ersetzt keine individuelle Beratung.

Erbschaften

Testamente in Spanien

Wozu ein Testament in Spanien, wenn ich doch schon ein Testament in Deutschland habe? Ganz einfach: um Ihre Erbschaft ganz klar zu regeln und eventuelle Auslegungen des deutschen Testamentes durch spanische Behörden zu vermeiden. Zudem tun Sie den Erben einen Gefallen, da mit Vorlage eines spanischen Testamentes andere, im Herkunftsstaat des Erblassers zu beantragende Dokumente (oft teuer und umständlich) entbehrlich werden. So wurde es viele Jahre vertreten.

Aus meiner langjährigen Praxis habe ich allerdings die Erfahrung gemacht, dass es häufig aufwendiger ist, wenn mehrere Testamente von nicht residenten Erblassern bei der Testamentseröffnung berücksichtigt werden müssen und nicht klar ist, wie welches Testament zu werten ist – sowohl in Deutschland als auch in Spanien. Ich habe mir schon mehr als einmal gewünscht, dass die Erblasser doch nur ihr Testament in Deutschland gemacht hätten. Es ist also immer im Einzelfall zu entscheiden, ob ein spanisches Testament sinnvoll oder aber verwirrend sein kann.

Wichtig ist in jedem Fall, dass Sie folgende Punkte beachten:

1. Unterschiede für Residenten und Nichtresidenten: Welches Recht wird angewandt, und kann ich wählen?

Vorab: Sie können lediglich das materielle Recht, also die Möglichkeiten der Verfügungen, wählen. Die Verpflichtung zur Steuerzahlung bleibt immer dem spanischen Steuerrecht unterstellt.

Sind Sie kein Resident, ist die Rechtswahl recht simpel: Es wird in der Regel das Recht Ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes, meist einhergehend mit der Staatsangehörigkeit, zugrunde gelegt. Dennoch sollte dieser Punkt im Testament erwähnt werden.

Sind Sie Resident in Spanien, haben aber eine andere Staatsangehörigkeit, so können Sie nunmehr wählen, welches der beiden Rechte Sie anwenden: ob Sie lieber gemäß dem Recht hier oder gemäß dem Recht des Staates Ihrer Staatsangehörigkeit verfügen wollen. Was im jeweiligen Fall besser ist oder Ihren Bedürfnissen entspricht, sollte in einem Beratungsgespräch geklärt werden.

2. Die Testamente dürfen sich nicht widersprechen

Soweit schon ein anderes Testament besteht, ist dieses zwingend mit dem hier zu erstellenden Dokument abzugleichen. Anderenfalls kann es sein, dass der Wille des Erblassers nicht umgesetzt werden kann. Oft kann ein Widerspruch vermieden werden, wenn sich das Testament in Spanien ausschließlich auf die Güter in Spanien bezieht. Lassen Sie dies aber vorab prüfen. Gleichfalls ist es wichtig, dass das spanische Testament bei Änderungen des deutschen Testamentes berücksichtigt und eventuell hier auch angepasst wird.

3. Ist ein gemeinschaftliches Testament auch in Spanien möglich?

Das spanische Recht kennt das Rechtsinstitut des gemeinschaftlichen Testamentes nicht. Soweit aber für das Testament ein Recht gewählt wird, das diese Testamentsform zulässt, wie z. B. das deutsche Recht, kann der Notar ein gemeinschaftliches Testament beurkunden.

4. Kann ich mein Testament auf Deutsch erhalten?

Soweit der Notar, der das Testament beurkundet, Deutsch kann, kann er sich bereit erklären, das Testament in beiden Sprachen zu beurkunden.

5. Wo wird es hinterlegt?

Das Testament wird vom Notariat dem Zentralregister für Testamente in Madrid gemeldet. Im Erbfall ist von dort ein Nachweis einzuholen, wann und wo das letzte und damit gültige Testament beurkundet wurde. Ferner liegt das Testament beim beurkundenden Notar im Archiv, und Sie erhalten eine Kopie.

6. Kosten

Erfreulicherweise sind die Kosten für ein Testament in Spanien nicht wertabhängig und damit zumeist viel günstiger als in Deutschland.

Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung unter s.aertken@abogadosaertken.com

Stand: 10/2026 · Ersetzt keine individuelle Beratung.

Erbschaften

Erben in Spanien

Sobald der Erbfall in Spanien eintritt, sind die Erben oftmals mit der hier zu erwartenden Bürokratie und den notwendigen Abläufen überfordert. Das ist mehr als einleuchtend, haben Sie doch gerade einen geliebten Menschen verloren und sind (zumeist) weder der Sprache mächtig, noch kennen Sie die Anforderungen, damit die Güter des Erblassers auf die Erben übertragen werden können.

Hier in Spanien ist eine offizielle Erbschaftsannahme vor einem spanischen Notar notwendig, bei der eine Vielzahl von Unterlagen aus dem Staat des Wohnsitzes des Erblassers vorgelegt werden muss. Eine quasi automatische Umschreibung, wie sie viele aus Deutschland kennen, gibt es hier nicht. Auch Bankkonten werden nicht einfach aufgelöst und an die Erben übertragen. Vielmehr sind die Banken angehalten, die Konten des Erblassers zu sperren, sobald sie vom Erbfall Kenntnis erhalten. Ich weise darauf hin, dass dann auch mit Vollmachten keine Verfügungen über das Konto getroffen werden können. Das Rechtsinstitut einer Vollmacht über den Tod hinaus existiert in Spanien nicht.

Wichtig ist auch, dass die Erben hier in Spanien eine spanische Steuernummer für die Übertragung der Güter auf ihren Namen benötigen.

Liegen alle notwendigen Unterlagen vor, kann die mit dem Notar vorbereitete offizielle Erbschaftsannahme unterzeichnet werden. Sodann sind noch die Steuern zu zahlen, und die Umschreibung bei den Behörden kann beantragt werden.

Die Erbschaftsteuer

Damit sind wir auch schon bei dem viel unangenehmeren Punkt, der Erbschaftsteuer: Spanien und Deutschland haben kein Doppelbesteuerungsabkommen hinsichtlich der Erbschaftsteuer. Spanien wird sich immer auf den Standpunkt stellen, dass die Erbschaftsteuer für die hier gelegene Immobilie auch hier in Spanien gezahlt wird – natürlich nach spanischen Regelungen und Tabellen, die sich sehr von den deutschen Tabellen unterscheiden. So ist der Freibetrag auch bei Ehegatten oder Kindern mit 15.956,87 Euro sehr begrenzt. Für in die Erbmasse gefallene Werte bis 700.000,00 Euro fallen allerdings lediglich noch 1 % Steuern an. Unter bestimmten Umständen kann bei einer Erbschaft zwischen Ehepartnern oder zwischen Eltern und Kindern bei der Erbschaftsteuer auch eine Bonifikation von 100 % angesetzt werden (aktuell 2026).

Für die darüber hinausgehenden Werte:

Etwas Einfluss auf die zu zahlenden Steuern hat der Erbe jedoch, da er selbst den Wert der Erbschaft angeben kann. Aber Vorsicht: Bei zu niedrig angegebenen Werten können bei einer Steuerprüfung neben den Nachzahlungen auch Verzugszinsen und Strafen seitens der Finanzbehörde angefordert werden. Hierzu gibt es seit einigen Jahren den „Valor de referencia“, der einen Mindestwert für die Besteuerung vorgibt. Dieser ist auch dafür maßgeblich, ob Steuern abzuführen sind oder nicht. Wird bei Immobilien dieser „Valor de referencia“ angenommen bzw. anhand der aktuellen Faustformel (2026) eine Werterhöhung um +20 % desselben vorgenommen, kann die Bonifikation angewendet werden. Bei höheren Werten greift die Tabelle.

Ob dann im konkreten Fall die gemeindliche Bodenwertzuwachssteuer (Plusvalía) an die Gemeinde zu zahlen ist, ist im Einzelfall zu beurteilen.

Sind Sie dann Eigentümer einer Immobilie, achten Sie bitte darauf, Ihren Verpflichtungen als Eigentümer nachzukommen. Dazu gehört in Spanien neben der Zahlung der Nebenkosten, Gemeinschaftskosten und Grundsteuer auch eine (fiktive) Einkommensteuer für Nichtresidenten mit Immobilieneigentum in Spanien (Modelo 210). Dies sind in der Regel geringe Beträge, deren Verfolgung die Finanzbehörden aber tatsächlich betreiben. Es ist mithin ratsam, diese Steuern fristgerecht (jeweils zum 31.12. des Folgejahres) zu leisten.

Ich bin Ihnen gerne von der Beantragung der NIE bis hin zum Eigentumswechsel bei den Behörden und im Grundbuch behilflich. Bitte senden Sie mir Ihre Anfrage an: s.aertken@abogadosaertken.com

Stand: 10/2026 · Ersetzt keine individuelle Beratung.

NIE

Die spanische Steuernummer oder auch „NIE“

In Spanien sind Sie ohne diese geheimnisvolle NIE (Número de Identificación de Extranjeros) niemand und existieren quasi nicht. Das bedeutet, dass Sie kein Konto eröffnen, kein Auto anmelden oder gar Eigentum erwerben können – aus dem einfachen Grund, dass Steuern zu zahlen sind, und hierzu benötigen Sie eine spanische Steuernummer: die NIE.

Die Steuernummer (NIE) bleibt für das ganze Leben gleich und ersetzt jede andere Identifizierungsnummer. Bei den Spaniern ist diese Nummer zugleich die Nummer des Ausweises (DNI – Documento Nacional de Identidad) und bleibt ebenfalls das ganze Leben gleich.

Die Steuernummer kann von Deutschland aus bei den spanischen Konsulaten beantragt werden (online stellt jedes Konsulat seine Voraussetzungen dar) und natürlich auch hier bei den hiesigen Behörden.

Immer sind vorzulegen

  • Antragsformular EX15
  • Der gültige Personalausweis/Reisepass nebst einer Kopie (entweder notariell beglaubigt, wenn in Spanien, oder notariell beglaubigt und mit der Haager Apostille versehen, soweit ein ausländischer Notar beglaubigt; die Konsulate erwarten in der Regel nur das Original des Ausweises)

Soweit keine persönliche Beantragung erfolgt

  • Notarielle Vollmacht (falls aus Deutschland: mit der Haager Apostille versehen und beglaubigt übersetzt)
  • Autorisierungen, um die Beantragung bei den Behörden vornehmen zu können

Die Erteilung der Steuernummer ist vom Andrang bei den Behörden abhängig und kann zwischen Wochen und Monaten dauern.

Soweit ich Sie hier unterstützen darf, wenden Sie sich bitte an: s.aertken@abogadosaertken.com

Stand: 10/2026 · Ersetzt keine individuelle Beratung.

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