Sobald der Erbfall in Spanien eintritt, sind die Erben oftmals mit der hier zu erwartenden Bürokratie und den notwendigen Abläufen überfordert. Das ist mehr als einleuchtend, haben Sie doch erst einen geliebten Menschen verloren und sind (zumeist) weder der Sprache mächtig noch kennen sie die Anforderungen, damit die Güter des Erblassers nunmehr auf die Erben übertragen werden können.
Es ist hier in Spanien eine offizielle Erbschaftsannahme vor einem spanischen Notar notwendig, bei dem eine Vielzahl von Unterlagen aus dem Staat des Wohnsitzes des Erblassers vorgelegt werden müssen. Eine quasi automatische Umtragung wie es Viele aus Deutschland kennen, gibt es hier nicht. Auch Bankkonten werden nicht einfach aufgelöst und an die Erben übertragen. Vielmehr sind die Banken dazu angehalten, die Konten des Erblassers zu sperren, sobald sie von dem Erbfall Kenntnis erhalten. Ich weise darauf hin, dass auch mit Vollmachten dann keine Verfügungen von dem/ über das Konto getroffen werden können.Das Rechtsinstitut einer Vollmacht über den Tod hinaus existiert in Spanien nicht.
Wichtig ist auch, dass die Erben hier in Spanien eine spanische Steuernummer für die Übertragung der Güter auf ihren Namen benötigen. Liegen alle notwendigen Unterlagen vor, kann die mit dem Notar vorbereitete offizielle Erbschaftssanname unterzeichnet werden. Sodann sind noch die Steuern zu zahlen und die Umtragung bei den Behörden kann beantragt werden.
Spanien und Deutschland haben kein Doppelbesteuerungsabkommen hinsichtlich der Erbschaftssteuer. Spanien wird sich immer auf den Standpunkt stellen, dass die Erbschaftssteuern für die hier geltende Immobilie auch hier in Spanien gezahlt wird.
Dies natürlich nach spanischen Regelungen und Tabellen, die sich sehr von den deutschen Tabellen unterscheiden. So ist der Freibetrag auch bei Ehegatten oder Kindern mit knapp 16.000,00 Euro sehr begrenzt. Für in die Erbmasse gefallene Werte bis 700.000,00 Euro fallen allerdings nach der Reform lediglich noch 1% Steuern an (aktuell 2019).
ab dem 01. Januar 2016 für die Verwandtschaftsgruppen I + II
Besteuerungs -grundlage nach Abzug der Freibeträge (EUR) | Besteuerung (EUR) | Bestbesteuerungs -grundlage (EUR) | Steuersatz (%) |
---|---|---|---|
0 | 0 | 700.000 | 1,00 |
700.000 | 7.000 | 300.000 | 8,00 |
1.000.000 | 31.000 | 1.000.000 | 11,00 |
2.000.000 | 141.000 | 1.000.000 | 15,00 |
Etwas Einfluss auf die zu zahlenden Steuern hat der Erbe jedoch, da er selber den Wert der Erbschaft angeben kann. Aber Vorsicht: Bei zu niedrig angegebenen Werten können bei einer Steuerprüfung neben den Nachzahlungen auch Verzugszinsen und Strafen seitens der Finanzbehörde angefordert werden.
Ob sodann im konkreten Fall die gemeindliche Bodenwertzuwachssteuer (Plusvalia) an die Gemeinde zu zahlen ist, ist im Einzelfall zu beurteilen.
Sind Sie sodann Eigentümer einer Immobilie achten Sie bitte darauf, Ihren Verpflichtungen als Eigentümer nachzukommen. Dazu gehört in Spanien neben der Zahlung der Nebenkosten, Gemeinschftskosten und Grundsteuer auch eine (fikitve) Einkommenssteuer für Nichtresidenten mit Immobilieneigentum in Spanien (modelo 210). Dies sind in der Regel geringe Beträge, deren Verfolgung die Finanzbehörden aber tatsächlich betreben. Es ist mithin ratsam, diese Steuern fristgerecht (je zum 31.12. des Folgejahres) zu leisten. Ich bin Ihnen gerne von der Beantragung der NIE bis hin zum Eigentumswechsel bei den Behörden und im Grundbuch behilflich.